2.2.2. Art. 13 EMRK garantiert jedermann zur Durchsetzung der Rechte aus der EMRK und der Protokolle bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde. Die Vertragsstaaten sind gehalten, Rechtsmittel oder Klagemöglichkeiten einzurichten, mittels welcher die Einhaltung der materiellen Garantien der EMRK (Art. 2-12 und 14) und der Protokolle innerstaatlich materiell kontrolliert und durchgesetzt werden können (VILLIGER, a.a.O., S. 486). Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Sozialbehörden wird diesen Anforderungen ohne Weiteres gerecht.