Der Beschwerdeführerin wurde die Auflage bzw. Weisung erteilt, monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Die konkrete Ausführung wurde dabei der Beschwerdeführerin selbst überlassen. Allein darin, dass diese zum Nachweis von monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen verpflichtet wurde, liegt noch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Art. 3 EMRK ist durch die erteilte Auflage bzw. Weisung nicht verletzt. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.