Daneben folgen aus Art. 3 EMRK aber auch positive Schutzpflichten, welche die Behörden u.U. zu einem Handeln anhalten. Einerseits sollen die positiven Verpflichtungen verhindern, dass Individuen Opfer einer Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung oder Strafe werden, also namentlich verletzliche Personen schützen. Andererseits sollen die Behörden bei gerügten Verletzungen dieser Bestimmung die notwendigen Ermittlungen vornehmen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 185).