2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Wohnungssuche und ein Wohnungswechsel verursachten bei ihr massive psychische und körperliche Leiden und beeinträchtigten ihre Fähigkeit, am sozialen Leben teilzunehmen. Dadurch seien Art. 3 und 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zudem das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) missachtet. Eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller relevanter Umstände, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK verlange, sei ebenfalls nicht erfolgt. - 11 -