1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde X. vom 17. Februar 2020 aufgefordert wurde, die Wohnungskosten den örtlichen Mietzinsrichtlinien anzupassen und ihr die Weisung bzw. Auflage erteilt wurde, monatlich 10 Belege für die Wohnungssuchbemühungen einzureichen. Die mit Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021 erfolgte Anordnung, dass der Mietzins per 1. Juli 2021 nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien übernommen werde, war somit gerechtfertigt.