Effektiv wurde ihr genügend Zeit für die Wohnungssuche eingeräumt; bis dato ist (auch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde) die angedrohte Kürzung noch nicht vorgenommen worden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.4.1) schliesslich richtig ausführte, müssen die Auflagen oder Weisungen mit einer Kürzungsandrohung dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1).