Wohnungssuche vorgenommen würde. - 10 - Aufgrund dieser besonderen Konstellation lässt es sich nicht beanstanden, dass der Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 unvollständig formuliert war und daraus geschlossen werden konnte, dass unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 die Mietkosten nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien vergütet würden. Die entsprechende Einzelfallbeurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Gemeinde kein Nachteil entstand. Effektiv wurde ihr genügend Zeit für die Wohnungssuche eingeräumt;