Auch ohne entsprechenden Passus wurde in der Folge trotz mangelnden Suchbemühungen auf die ursprünglich angedrohte Kürzung per 1. Juli 2020 verzichtet (vgl. Entscheid der Geschäftsleitung vom 29. März 2021 bzw. Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021). Dies zeigt, dass man sich seitens der Gemeinde bewusst war, dass die Anpassung der Wohnungskosten an die örtlichen Mietzinsrichtlinien gestützt auf § 13a Abs. 2 SPG nur im Fall einer Missachtung der angeordneten Auflage bzw. Weisung erfolgen darf (vgl. auch vorne Erw. II/1.5). Spätestens als per 1. Juli 2020 keine Kürzung erfolgte, muss auch die Beschwerdeführerin erkannt haben, dass eine solche nur bei ungenügenden Bemühungen zur