Es wäre korrekt gewesen, wenn bereits im ursprünglichen Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 ausdrücklich festgehalten worden wäre, dass eine Kürzung nur erfolgt, sofern die Beschwerdeführerin der Auflage bzw. Weisung zur Einreichung von monatlich 10 Belegen betreffend Wohnungssuchbemühungen nicht nachkommt und sofern auf dem Markt tatsächlich den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnungen verfügbar sind. Auch ohne entsprechenden Passus wurde in der Folge trotz mangelnden Suchbemühungen auf die ursprünglich angedrohte Kürzung per 1. Juli 2020 verzichtet (vgl. Entscheid der Geschäftsleitung vom 29. März 2021 bzw. Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021).