Für die Umsetzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist einzuräumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Reduktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kürzung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285 Erw. 4.1).