Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien ist für einen Einpersonenhaushalt eine 1 – 1.5- Zimmer-Wohnung angemessen und beträgt der maximal anrechenbare Mietzins Fr. 1'050.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Protokoll des Gemeinderats X. vom 3. April 2017 [Vorakten Gemeinde, Beilage 10]). -8-