Mit dem Einspracheentscheid vom 19. April 2021 sei der Beschwerdeführerin die Weisung bzw. Auflage erteilt worden, monatlich 10 angemessene Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass gleichzeitig lediglich eine Kürzungsandrohung, nicht jedoch eine Kürzung habe erfolgen können. Werde wie vorliegend eine Missachtung der Auflage festgestellt und zugleich die Kürzungssanktion ausgesprochen, bestehe kein Anlass mehr, von der betreffenden Person Suchbemühungen zur Senkung der Mietkosten zu verlangen.