Beschwerdeführerin zunächst eine Weisung bzw. Auflage zu erteilen, monatlich eine bestimmte Anzahl Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen. Erst wenn die Beschwerdeführerin dieser Auflage bzw. Weisung nicht nachgekommen wäre, wäre die Gemeinde befugt gewesen, über eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten zu befinden. Diesen formellen Vorgaben des "zweistufigen Verfahrens" sei die Gemeinde nicht nachgekommen. Mit dem Einspracheentscheid vom 19. April 2021 sei der Beschwerdeführerin die Weisung bzw. Auflage erteilt worden, monatlich 10 angemessene Wohnungssuchbemühungen zu belegen.