II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet formelle Fehler im Zusammenhang mit der Reduktion der Wohnkosten. Nach § 13a SPG könne die Gewährung der materiellen Hilfe mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen. Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen könne, müssten gemäss Abs. 2 gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen werden. Die Gemeinde wäre daher gemäss § 13a SPG wie auch gemäss den Ausführungen im kantonalen Handbuch Soziales gehalten gewesen, der