2. Mit Protokollauszug vom 6. Juni 2022 verzichtete der Gemeinderat X. auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolge für die Gemeinde X.. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 10. Juni 2022 ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: