in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuheben, von der Kürzung der anrechenbaren Wohnungskosten abzusehen und die Sache zur neuen Prüfung der Angemessenheit der Auflage bzw. Weisung der Wohnungssuchbemühungen (beschwerdegegnerische Dispositivziffer 2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben, und -5-