B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Vertretung. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. 3. Am 22. April 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung