2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen. 3. Sollten nicht genügend angemessene Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbedarfs zu prüfen. 4. Beschwerden gegen die Ziffern 1 bis 3 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.