1. Im Sinne eines Entgegenkommens und in Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 wird für die 3- Zimmerwohnung von A. ab 1. Juli 2021 der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 festgelegt. 2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen. -3- 3. Sollten keine angemessenen Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbedarfs zu prüfen. 4. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 7. April 2021 Einsprache beim Gemeinderat X..