Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.216 / ae / wm (BE.2021.084) Art. 109 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich gegen Gemeinderat X._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. 1985, bezieht seit dem 1. Januar 2019 materielle Hilfe von der Gemeinde X.. Sie bewohnt eine 3-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'480.00 inklusive Nebenkosten. 2. Mit Protokollauszug vom 17. Februar 2020 beschloss die Geschäftsleitung der Gemeinde X.: 1. An Frau A. wird ab 1. Januar 2020 materielle Hilfe gemäss Erwägungen in der Höhe von monatlich CHF 2'466.00, ausgerichtet. Die Krankenkassenprämie für die Grundversiche- rung wird direkt über die Prämienverbilligung finanziert. 2. Für Frau A. kann der effektive Mietzins von monatlich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten bis zum nächsten ordentli- chen Kündigungstermin am 30. Juni 2020 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden. Ab 1. Juli 2020 werden in der Bedarfsrech- nung monatlich CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten für die Woh- nungsmiete berücksichtigt. (…) 7. Es werden die folgenden weiteren Auflagen und Weisungen an Frau A. erteilt: a) (…) b) Frau A. hat dem Gemeindesozialdienst monatlich bis am 25. des laufenden Monats unaufgefordert mindestens 10 Wohnungsbemühungen einzureichen. (…) Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Protokollauszug vom 29. März 2021 beschloss die Geschäftsleitung der Gemeinde X.: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens und in Anwendung der Miet- zinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 wird für die 3- Zimmerwohnung von A. ab 1. Juli 2021 der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 festgelegt. 2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen. -3- 3. Sollten keine angemessenen Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbedarfs zu prü- fen. 4. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 7. April 2021 Einsprache beim Gemeinderat X.. 5. Am 19. April 2021 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens wird der Mietzins von monat- lich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten noch bis zum 30. Juni 2021 übernommen. Ab 1. Juli 2021 wird in Anwendung der Miet- zinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 sowie in Umsetzung des Entscheides der Geschäftsleitung vom 17. Fe- bruar 2020 für die 3-Zimmerwohnung von A. der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. 2. A. hat monatlich 10 angemessene Wohnungsbemühungen einzureichen. 3. Sollten nicht genügend angemessene Wohnungsbemühungen eingereicht werden, ist ab 1. Juli 2021 die Kürzung des Grundbe- darfs zu prüfen. 4. Beschwerden gegen die Ziffern 1 bis 3 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Vertretung. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2021 wurde die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederhergestellt. 3. Am 22. April 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt. -4- Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 165.00, gesamt- haft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, somit Fr. 643.35, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechts- pflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils je- doch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Be- schwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Drittel, so- mit im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstwei- len aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälli- gen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumer- ken. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2022 stellte A. folgende Anträge: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2-5 auf- zuheben, und in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz in den Dispositivzif- fern 2-5 aufzuheben, und in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuheben, von der Kürzung der anrechenbaren Wohnungskosten abzusehen und die Sache zur neuen Prüfung der Angemessenheit der Auflage bzw. Weisung der Wohnungssuchbemühungen (beschwerdegegneri- sche Dispositivziffer 2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz in den Disposi- tivziffern 2-5 aufzuheben, und -5- in deren Abänderung die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu- sätzlich in der Dispositivziffer 2 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Be- schwerdegegnerin aufzuheben. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Be- schwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Protokollauszug vom 6. Juni 2022 verzichtete der Gemeinderat X. auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolge für die Gemeinde X.. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 10. Juni 2022 ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind und die -6- Beschwerdeführerin monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen hat. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Be- schwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet formelle Fehler im Zusammenhang mit der Reduktion der Wohnkosten. Nach § 13a SPG könne die Gewährung der materiellen Hilfe mit der Auflage und Weisung verbunden werden, ge- bundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert ange- messener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen. Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen könne, müssten gemäss Abs. 2 gebun- dene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen wer- den. Die Gemeinde wäre daher gemäss § 13a SPG wie auch gemäss den Ausführungen im kantonalen Handbuch Soziales gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin zunächst eine Weisung bzw. Auflage zu erteilen, mo- natlich eine bestimmte Anzahl Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen. Erst wenn die Beschwerdeführerin dieser Auflage bzw. Weisung nicht nachgekommen wäre, wäre die Gemeinde befugt gewesen, über eine Re- duktion der anrechenbaren Wohnkosten zu befinden. Diesen formellen Vorgaben des "zweistufigen Verfahrens" sei die Gemeinde nicht nachge- kommen. Mit dem Einspracheentscheid vom 19. April 2021 sei der Be- schwerdeführerin die Weisung bzw. Auflage erteilt worden, monatlich 10 angemessene Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass gleichzeitig lediglich eine Kürzungsandrohung, nicht je- doch eine Kürzung habe erfolgen können. Werde wie vorliegend eine Miss- achtung der Auflage festgestellt und zugleich die Kürzungssanktion ausge- sprochen, bestehe kein Anlass mehr, von der betreffenden Person Such- bemühungen zur Senkung der Mietkosten zu verlangen. 1.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerde- führerin sei mit rechtskräftigem Verwaltungsentscheid vom 17. Februar -7- 2020 die Auflage und Weisung erteilt worden, monatlich mindestens 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Gleichzeitig sei verfügt worden, dass ab 1. Juli 2020 in der Bedarfsrechnung nur noch monatlich Fr. 1'050.00 inklusive Nebenkosten für die Wohnungsmiete berücksichtigt würden. Diese Formulierung sei in Anbetracht dessen, dass die Anpassung der Wohnkosten auf die geltenden Mietzinsrichtlinien nach Rechtskraft des Entscheids bisher nicht umgesetzt wurde, als Kürzungsandrohung zu ver- stehen, die gleichzeitig mit der Auflage und Weisung zur Wohnungssuche erlassen werden könne. Die Beschwerdeführerin bestätige zudem, dass die Kürzung der Wohnkosten bislang nicht umgesetzt werden konnte, weil sie innert Frist keine Wohnung gefunden habe. Bei der angefochtenen An- passung der Wohnkosten auf die geltenden Mietzinsrichtlinien für eine Per- son in der Höhe von Fr. 1'050.00 ab 1. Juli 2021 handle es sich somit um die zweite Verfügung im "zweistufigen Verfahren". 1.3. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf an- dere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemes- sung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzel- fall vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Handbuch Soziales des Kanto- nalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien fest- gelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien ist für einen Einpersonenhaushalt eine 1 – 1.5- Zimmer-Wohnung angemessen und beträgt der maximal anrechenbare Mietzins Fr. 1'050.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Protokoll des Ge- meinderats X. vom 3. April 2017 [Vorakten Gemeinde, Beilage 10]). -8- 1.4. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbun- den werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, wer- den gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte über- nommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermäs- sig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229, Erw. 2.1.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 374). 1.5. Zum sogenannten "zweistufigen Kürzungsverfahren" hat das Verwaltungs- gericht eine langjährige Rechtsprechung entwickelt: Stellt die Sozialbe- hörde fest, dass die Wohnkosten, gemessen an den legitimen Interessen der Sozialhilfe beziehenden Person, überhöht sind, kann diese mittels Auf- lagen und Weisungen verpflichtet werden, die Wohnkosten zu reduzieren. Bevor eine derartige Verpflichtung zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung erfolgt, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurze- lung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffe- nen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; AGVE 2003, S. 283). Zudem muss bereits im Zeitpunkt der Auflage die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulassen. Für die Umsetzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist ein- zuräumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Reduktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kür- zung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285 Erw. 4.1). In einem zweiten Schritt kann die Sozialbehörde – wie angedroht – nach Ablauf der angesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage die Kürzung der Wohnkosten verfügen. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen -9- verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozial- hilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bis- herigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Per- son keine Wohnung gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Woh- nung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). 1.6. Der monatliche Mietzins der Beschwerdeführerin von Fr. 1'480.00 inkl. Ne- benkosten liegt deutlich über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtli- chen Mietzinsrichtlinien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verur- sacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 5'160.00 pro Jahr. Wie die Vor- instanz richtig ausführte (und was die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vollkommen ausser Acht liess, vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 7), wurde der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde X. vom 17. Februar 2020 unter anderem die Weisung erteilt, monatlich 10 Wohnungssuch- bemühungen zu belegen und die Wohnkosten den örtlichen Mietzinsricht- linien anzupassen, ansonsten diese ab 1. Juli 2020 nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien übernommen würden. Entsprechend den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz (Erw. II/3.5.1) hat jedoch die Beschwerdeführerin diese Weisung im Juli 2020 und ab Februar 2021 nicht eingehalten; für die Monate April und Mai 2021 sind offenbar insgesamt nur zwei adäquate Nachweise vorgelegt worden. Es wäre korrekt gewesen, wenn bereits im ursprünglichen Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 ausdrücklich festgehalten worden wäre, dass eine Kürzung nur erfolgt, sofern die Beschwerdeführerin der Auflage bzw. Weisung zur Einreichung von monatlich 10 Belegen betref- fend Wohnungssuchbemühungen nicht nachkommt und sofern auf dem Markt tatsächlich den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnungen ver- fügbar sind. Auch ohne entsprechenden Passus wurde in der Folge trotz mangelnden Suchbemühungen auf die ursprünglich angedrohte Kürzung per 1. Juli 2020 verzichtet (vgl. Entscheid der Geschäftsleitung vom 29. März 2021 bzw. Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021). Dies zeigt, dass man sich seitens der Gemeinde bewusst war, dass die Anpas- sung der Wohnungskosten an die örtlichen Mietzinsrichtlinien gestützt auf § 13a Abs. 2 SPG nur im Fall einer Missachtung der angeordneten Auflage bzw. Weisung erfolgen darf (vgl. auch vorne Erw. II/1.5). Spätestens als per 1. Juli 2020 keine Kürzung erfolgte, muss auch die Beschwerdeführerin er- kannt haben, dass eine solche nur bei ungenügenden Bemühungen zur Wohnungssuche vorgenommen würde. - 10 - Aufgrund dieser besonderen Konstellation lässt es sich nicht beanstanden, dass der Entscheid der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 unvollstän- dig formuliert war und daraus geschlossen werden konnte, dass unabhän- gig vom Verhalten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 die Miet- kosten nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien vergütet würden. Die entsprechende Einzelfallbeurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Gemeinde kein Nachteil ent- stand. Effektiv wurde ihr genügend Zeit für die Wohnungssuche einge- räumt; bis dato ist (auch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorlie- genden Beschwerde) die angedrohte Kürzung noch nicht vorgenommen worden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochte- ner Entscheid, Erw. 3.4.1) schliesslich richtig ausführte, müssen die Aufla- gen oder Weisungen mit einer Kürzungsandrohung dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht wer- den und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1). 1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftigen Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde X. vom 17. Februar 2020 aufgefordert wurde, die Wohnungskosten den örtlichen Mietzinsrichtlinien anzupassen und ihr die Weisung bzw. Auflage erteilt wurde, monatlich 10 Belege für die Wohnungssuchbemühungen einzu- reichen. Die mit Entscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021 erfolgte Anordnung, dass der Mietzins per 1. Juli 2021 nur noch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien übernommen werde, war somit gerechtfertigt. Dass keine entsprechenden Wohnungen auf dem Markt verfügbar wären, wurde von der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nie behauptet und musste daher nicht ausdrücklich geprüft werden. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Wohnungssuche und ein Woh- nungswechsel verursachten bei ihr massive psychische und körperliche Leiden und beeinträchtigten ihre Fähigkeit, am sozialen Leben teilzuneh- men. Dadurch seien Art. 3 und 8 der Konvention zum Schutz der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zudem das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) missachtet. Eine umfas- sende Interessenabwägung unter Einbezug aller relevanter Umstände, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK verlange, sei eben- falls nicht erfolgt. - 11 - 2.2. 2.2.1. Art. 3 EMRK schützt vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Von Art. 3 EMRK erfasst sind nur solche Sachver- halte, in denen die Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid mit sich bringt (vgl. STEFAN SINNER, in: ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER [Hrsg.], EMRK – Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 3 N 5 f.). Die Garantien von Art. 3 EMRK sind grundsätzlich negativer Natur, d.h. sie hal- ten die Behörden an, die erwähnte Behandlung oder Strafe zu unterlassen. Daneben folgen aus Art. 3 EMRK aber auch positive Schutzpflichten, wel- che die Behörden u.U. zu einem Handeln anhalten. Einerseits sollen die positiven Verpflichtungen verhindern, dass Individuen Opfer einer Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung oder Strafe werden, also nament- lich verletzliche Personen schützen. Andererseits sollen die Behörden bei gerügten Verletzungen dieser Bestimmung die notwendigen Ermittlungen vornehmen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 185). Der Beschwerdeführerin wurde die Auflage bzw. Weisung erteilt, monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Die konkrete Ausführung wurde dabei der Beschwerdeführerin selbst überlassen. Allein darin, dass diese zum Nachweis von monatlich 10 Wohnungssuchbemühungen ver- pflichtet wurde, liegt noch keine erniedrigende oder unmenschliche Be- handlung. Art. 3 EMRK ist durch die erteilte Auflage bzw. Weisung nicht verletzt. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2.2. Art. 13 EMRK garantiert jedermann zur Durchsetzung der Rechte aus der EMRK und der Protokolle bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde. Die Vertragsstaaten sind gehalten, Rechtsmittel oder Klage- möglichkeiten einzurichten, mittels welcher die Einhaltung der materiellen Garantien der EMRK (Art. 2-12 und 14) und der Protokolle innerstaatlich materiell kontrolliert und durchgesetzt werden können (VILLIGER, a.a.O., S. 486). Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Sozialbehör- den wird diesen Anforderungen ohne Weiteres gerecht. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 13 EMRK verlangt zudem, dass eine Konventionsverletzung zumindest behauptet wird. Die Be- schwerdeführerin beruft sich vor Verwaltungsgericht das erste Mal auf eine Verletzung von materiellen Bestimmungen der EMRK. Dass sich die Vor- instanz in diesem Zusammenhang einer Verletzung von Art. 13 EMRK - 12 - schuldig gemacht haben soll, kommt daher von vornherein nicht in Be- tracht. 2.3. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anbelangt, lie- gen ärztliche Berichte von Dr. med. C., Y., vom 18. April und 22. Mai 2021 vor (Vorakten SPG, S. 19 ff.). Dieser stellte einerseits die Diagnose "Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung (ICD-10 F 43)" und beschreibt andererseits im Zusammenhang mit einer Elektrosensibilität auftretende Beschwerden. Elektromagnetische Strahlung und Felder, insbesondere aufgrund von Mobilfunk und WLAN, würden bei der Beschwerdeführerin Kopfweh, Tinnitus, Müdigkeit, kognitive Störungen, Stimmungsschwankungen, Kribbeln und Gefühlsstö- rungen hervorrufen. Ein entsprechendes Beschwerdebild erfordert nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Wohnung ver- bleibt. Von ihr ergriffene Abschirmungsmassnahmen lassen sich grund- sätzlich in jeder Wohnung umsetzen (Vorakten Gemeinde, Beilage 8) und stellen keine zureichende Begründung dafür dar, dass ihr eine zu teure Wohnung finanziert werden müsste. Gegebenenfalls fallen für die Be- schwerdeführerin bestimmte besonders exponierte Wohnlagen ausser Be- tracht. Erforderliche Therapien können unabhängig von der Wohnsituation erfolgen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die Weisung zur Woh- nungssuche als unverhältnismässig erscheinen lassen. Dies gilt insbeson- dere im Hinblick auf das Alter der Beschwerdeführerin und weil der Aus- gang des bei der IV eingeleiteten Verfahrens ungewiss ist (vgl. hierzu das Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 27. Januar 2022 [Be- schwerdebeilage 4]). 2.4. Der Gemeinderat ordnete in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung an, die Beschwerdeführerin habe "monatlich 10 angemessene Woh- nungsbemühungen einzureichen." Für den Fall der Nichtbefolgung der Auf- lage wurde angedroht, dass eine Kürzung des Grundbedarfs geprüft werde (Dispositivziffer 3); die Kürzung des übernommenen Anteils der Wohnkos- ten auf die Mietzinsrichtlinien (Dispositivziffer 1) wurde unabhängig von weiteren Wohnungssuchbemühungen angeordnet. Nachdem die Vor- instanz die Dispositivziffer 3 im Rechtsmittelverfahren ersatzlos aufgeho- ben hat, ist die Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche nunmehr mit keinen Konsequenzen mehr verbunden. Mit anderen Worten ist die Auf- lage nicht erzwingbar und macht daher letztlich kaum mehr Sinn. Insofern erweist sich das Subeventualbegehren als begründet. Ziffer 2 des Gemein- deratsbeschlusses vom 19. April 2021 ist daher in Abänderung des ange- fochtenen Beschwerdeentscheids aufzuheben. - 13 - 3. 3.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aktenfüh- rungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Die Behörde sei verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenen- falls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde habe alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehöre. Ak- ten seien grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ab- zulegen und durchgehend zu paginieren. Zudem sei in der Regel ein Ak- tenverzeichnis zu erstellen. Die der Beschwerdeführerin zugestellten Akten seien weder vollständig, noch liessen sie sich als geordnet und übersicht- lich bezeichnen. Neben einer eigentlichen Aktenzusammenstellung fehle im Dossier beinahe sämtliche Kommunikation zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll des Gesprächs vom 18. März 2021. Angesichts dessen liege der Verdacht vor, dass weitere rechtserheb- liche Unterlagen in den übermittelten Akten fehlten. Eine Mitteilung, dass die Akteneinsicht nicht vollständig gewährt werde oder dass die Beschwer- deführerin die Akten am Sitz der Beschwerdegegnerin einsehen müsse bzw. könne, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die betreffende Begründung der Vorinstanz verletze das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin in das behördliche Verhalten bzw. in behördliche Auskünfte und mithin den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 4 BV). Die Vorinstanz habe überdies die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und die Pflicht zum Bei- zug der vorinstanzlichen Akten (§ 45 Abs. 2 VRPG) missachtet, indem sie sich mit der Einsichtnahme in 10 Beilagen der Beschwerdegegnerin be- gnügt und nicht auf die Zustellung des vollständigen Aktendossiers bestan- den habe. 3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Parteien hätten gemäss § 22 Abs. 1 VRPG das Recht, in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde Einsicht zu erhalten. Ein Recht, die Akten elektronisch oder per Post zugestellt zu bekommen, bestehe nicht. Wenn umfassende Aktenein- sicht benötigt werde, könnten die vollständigen Sozialhilfeakten auch auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Was die gerügte, in den Ak- ten fehlende (auch elektronische) Korrespondenz zwischen den Parteien betreffe, werde vorliegend weder eine konkrete und relevante Korrespon- denz bezeichnet, noch diese von der Beschwerdeführerin selber einge- reicht. Weiter sei nicht bekannt, ob neben dem im angefochtenen Entscheid Ausgeführten zum Gespräch vom 18. März 2021 ein separates Protokoll erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, sie hätte aufgrund einer ungenügenden Aktenführung einen Entscheid nicht sach- gerecht anfechten können. Die Beschwerdestelle SPG habe den Be- schwerdegegner im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, die Vorakten chronologisch geordnet und paginiert einzureichen. Damit seien - 14 - regelmässig die gesamten entscheidrelevanten Vorakten gemeint, weil die Sozialhilfeakten bei einem mehrjährigen Bezug erfahrungsgemäss jeweils sehr umfangreich seien. Zwar fehle eine durchgehende Paginierung, dies sei jedoch aufgrund der Nummerierung der einzelnen Dokumente und der nicht sehr umfangreichen Akten noch unproblematisch. Im Rahmen der Un- tersuchungsmaxime behalte sich die Beschwerdestelle SPG jeweils vor, weitere Unterlagen einzufordern. Die strittigen Punkte habe die Beschwer- destelle SPG indessen gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilen kön- nen und deshalb keine weiteren Akten beigezogen. 3.3. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegen- stück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweis- führungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus- setzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel- instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu- halten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; 138 V 218, Erw. 8.1.2; 130 II 473, Erw. 4.1; 124 V 372, Erw. 3b). Aus der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rechtssuchende Anspruch auf eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung hat. Damit wird gewährleistet, dass die Behör- den ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die der Rechtssuchende einsehen und dazu Stellung nehmen konnte. Dabei geht es um die Durchführung korrekter Verwaltungsverfahren, namentlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs an betroffene Private. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen. Andere (nicht verfahrensrechtliche) Aspekte der Aktenführungspflicht sind, dass damit die Rationalität, Effizienz, Trans- parenz und Kontinuität des Verwaltungshandelns, die demokratische Kon- trolle der Verwaltungstätigkeit durch Legislative und Exekutive, die Kon- trolle der Verwaltungstätigkeit durch die interessierte Öffentlichkeit und die sachgerechte Beurteilung der Leistungen von Mitarbeitern ermöglicht wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1556). Hingegen schützt die Aktenführungspflicht nicht in erster Linie davor, dass eine Behörde (in Verletzung des Untersuchungsprinzips) den Sachverhalt unvollständig feststellt und in Unkenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet. Dabei handelt es sich um keinen Verfahrensmangel oder formellen Fehler, son- - 15 - dern – wie die falsche Rechtsanwendung – einen materiellen oder inhaltli- chen Mangel. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung wiederum liegt nur vor, wenn rechtserhebliche Sachverhalte ausgeblendet werden. 3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ein Protokoll vom 18. März 2021 und Korrespondenz zwischen ihr und dem Sozialdienst in den Akten fehlten. Inwiefern betreffende Unterlagen überhaupt vorliegen und inwie- fern sie für das Verfahren relevant sein sollten, wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Darauf wird in keinem der vor- instanzlichen Entscheide abgestellt und auch die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts ab. Gleich verhält es sich in Bezug auf die pau- schale Behauptung, dass weitere (nicht näher bezeichnete) Unterlagen fehlen würden. Insofern war der Beizug weiterer Belege nicht erforderlich. Übersichtlich gegliederte Akten tragen der Aktenführungspflicht Rechnung, insbesondere bei umfangreichen Dossiers. Angesichts der mengenmässig bescheidenen und überschaubaren kommunalen Akten bestand jedoch kein Anspruch auf die Paginierung aller Seiten. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen. In Abänderung des an- gefochtenen Beschwerdeentscheids ist Ziffer 2 des Gemeinderatsbe- schlusses vom 19. April 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die im Protokollauszug der Geschäftsleitung X. vom 29. März 2021 festgelegte Frist (Ziffer 1) ist während des Beschwerdeverfahrens verstri- chen. Nachdem der Gemeinderat X. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, wurde diese von der Beschwerdestelle SPG mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wiederhergestellt. Aufgrund der aufschie- benden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen der willkürlich ent- schieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 16 - Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Verwaltungsgericht zur Hauptsa- che dagegen, dass ihre Miete nur noch im Rahmen der entsprechenden Richtlinie übernommen werden soll. Diesbezüglich unterliegt sie vollum- fänglich. Demgegenüber obsiegt sie insofern, als das Verwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufhebt. Dieses teilweise Obsiegen ist indessen nur von untergeordneter Bedeutung, zumal für den Fall der Nichtbefolgung der Auflage zur Wohnungssuche keine negativen Konsequenzen (mehr) angedroht waren. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdefüh- rerin zu einem Fünftel als obsiegend zu betrachten und ihr die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG nicht zu zwei Dritteln, son- dern zur Hälfte zu tragen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396, - 17 - Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise. Ihre Beschwerde war deshalb klarerweise nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren. 3. 3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die An- teile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). 3.2. Vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG obsiegt die Beschwerdefüh- rerin rund zur Hälfte. Insofern hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der vor Vorinstanz entstandenen Parteikosten. Die Beschwerde- stelle SPG hat ihr indessen bereits einen Parteikostenersatz in der Höhe von einem Drittel zugesprochen. An dieser Anordnung ist nichts zu ändern (vgl. § 48 VRPG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Weisung zur Wohnungssuche und der Kürzungs- androhung stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wären (vgl. AGVE 2007, S. 194, Erw. 3.1). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw Matthias Wäckerle zu bewilligen. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 18 - SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermö- gensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Das Honorar der unentgeltlichen Ver- tretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschä- digung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Partei- entschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streit- wert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Zif- fer 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Ent- schädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwert- steuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 4.2. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Für dessen Berechnung gilt gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die Schwei- zerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Vor Verwaltungsgericht strittig waren Wohnkosten von monatlich Fr. 430.00. Für die Streitwertbestimmung ist der betreffende Betrag grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 6.2). Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 5'160.00. Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen. Die Honorarnote vom 25. Mai 2022 weist einen Gesamtaufwand von Fr. 2'512.43 (inkl. MwSt.) aus und kann genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. April 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv- ziffern 2 und 3 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 19 - 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 165.00, ge- samthaft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 482.50 zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechts- pflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späte- ren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Be- schwerdeführerin die entstandenen Parteikosten zu einem Drittel, somit im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen. 5. Im übrigen Umfang von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführerin selbst zu tra- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Um- fang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Be- trag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerde- führerin vorzumerken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats X. vom 19. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 1. Im Sinne eines Entgegenkommens wird der Mietzins von monat- lich CHF 1'480.00 inklusive Nebenkosten noch bis zum 31. März 2023 übernommen. Ab 1. April 2023 wird in Anwendung der Miet- zinsrichtlinien der Gemeinde X. vom 3. April 2017 sowie in Umsetzung des Entscheids der Geschäftsleitung vom 17. Februar 2020 für die 3-Zimmerwohnung von A. der Maximalmietzins für 1 Person in der Höhe von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten in der Bedarfsrechnung berücksichtigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 296.00, gesamthaft Fr. 1'796.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist im Umfang von vier Fünfteln mit Fr. 1'436.80 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 20 - 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'512.43 zu ersetzen. Die Beschwerdeführe- rin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny