2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Der Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Stadtrat U. Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau - 28 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten