1 Anwaltstarif). Innerhalb dieser Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Der anwaltliche Aufwand sowie die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer sind als hoch einzustufen, wobei kein ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 8b Abs. 1 Anwaltstarif angenommen werden kann (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 Anwaltstarif), der zu einer Überschreitung des Rahmens nach § 8a Abs. 1 lit. a Anwaltstarif (um bis zu 50%) berechtigen würde. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist demnach auf Fr. 4'000.00 zu bemessen. In diesem Gesamtbetrag sind Auslagen und