Folglich gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und der Regierungsrat als unterliegende Partei, dem allerdings weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind. Somit sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf den Ersatz seiner Parteikosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht, der sich gemäss § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) am Streitwert bemisst.