4. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, der Genehmigungsentscheid jedoch nur mit Bezug auf die Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung U., und die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur ergänzenden Interessenabwägung mit Prüfung von für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Haltestellenausbauvarianten mit milderem Eingriff in seine Eigentumsrechte und neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.