Aus der Errichtung von Fahrbahnhaltestellen an anderen Orten auf Kantonsstrassen kann jedoch der Beschwerdeführer grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf S. 3 der Stellungnahme vom 8. Juli 2022 erörtert die Abteilung Verkehr nachvollziehbar, weshalb die Situation mit Bezug auf die dort genannten, schon realisierten Fahrbahnhaltestellen nicht 1:1 mit den hier zu beurteilenden Verhältnissen vergleichbar ist; bezüglich der auf der D-Strasse angedachten Fahrbahnhaltestelle besteht erst eine Entwicklungsstudie mit noch unsicherer Umsetzung in der Planung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.