Weil sich erst aufgrund eines ausgearbeiteten Projekts zu einer Teilbucht definitiv beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls wie stark der Verkehrsfluss durch einen entsprechenden, alternativen Haltestellenumbau beeinträchtigt würde und wie viel Land ab der Parzelle Nr. bbb des Beschwerdeführers für eine solche Ausbauvariante in Anspruch genommen werden müsste, was für die Interessenabwägung und die Einschätzung der Zumutbarkeit der Massnahme im vorliegenden Fall wesentlich sein könnte, sind die vorinstanzlichen Entscheide (der Genehmigungsentscheid teilweise mit Bezug auf die Haltestellung in Fahrtrichtung U.) aufzuheben und die Sache ist zur