Als zusätzliche Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Teilbucht müsste der Landverlust für den Beschwerdeführer bedeutend geringer ausfallen als mit der geplanten Vollbucht, ansonsten wiederum eine Fahrbahnhaltestelle ins Auge zu fassen wäre. Wegen zu geringer Gewichtung des privaten Interesses des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren muss die Interessenabwägung mit Blick auf alle möglichen Haltestellentypen, die das Grundstück des Beschwerdeführers weniger belasten als die projektierte Vollbucht, wiederholt werden.