dann zumutbar, wenn sich die Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung U. aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur mit einer erheblichen Verschlechterung der Verkehrssicherheit zu einer behindertengerecht ausgestalteten Teilbucht ausbauen liesse. Als zusätzliche Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Teilbucht müsste der Landverlust für den Beschwerdeführer bedeutend geringer ausfallen als mit der geplanten Vollbucht, ansonsten wiederum eine Fahrbahnhaltestelle ins Auge zu fassen wäre.