das Interesse an der Erhaltung des schützenswerten Ortsbildes von V. nicht vorrangig dort zu realisieren ist. Indessen verleiht der im Allgemeinwohl liegende Verdichtungsgrundsatz dem privaten Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Überbaubarkeit seiner Parzelle Nr. bbb nicht noch einmal weiter eingeschränkt wird, ein zusätzliches Gewicht.