einen typischen ländlichen Charakter aufweist, durchaus störend auswirken kann, auch wenn sich das Störungspotenzial hier in Grenzen hält, weil die Freiraumqualitäten der Parzelle Nr. bbb im Falle einer Überbauung ohnehin mit dem östlichen Bereich des Grundstücks zu gewährleisten wären, wo nur 4 m2 Land für die Verlängerung der Busbucht abgetreten werden müssten. Im Allgemeinen eignen sich Kernzonen auch sehr gut für eine innere bauliche Verdichtung der Siedlungsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG, wobei dieses Anliegen durch - 24 -