Aus dem Umstand, dass der geplante Ausbau der Busbucht nicht gegen die Kernzonenvorschriften verstosse, scheint wiederum darauf geschlossen zu werden, dass der Ausbau das Ortsbild nicht beeinträchtige, zumal nur eine kleinere, marginale sowie vom Dorfkern optisch abgesetzte Fläche der Kernzone davon betroffen sei und einzig Infrastrukturanlagen in Form von Tiefbauten vorgesehen seien. Bei dieser Argumentation blendet die Vorinstanz aus, dass auch die Ausdehnung von Verkehrsflächen (Tiefbauten) zulasten von Bauland in einer Kernzone ein Ortsbild, das sich wie im Fall von V. durch eine relativ lockere Bebauung mit grosszügigen Freiräumen auszeichnet und damit