Neben dem aufgrund der vorstehenden Ausführungen als gewichtig einzustufenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten respektive nicht weiter zu schmälernden Erhalt seines Eigentums durch Verzicht auf die streitige Landabtretung, welche die Überbauungsmöglichkeit der Parzelle Nr. bbb noch stärker einschränken würde, sprechen zudem Ortsbildschutzgründe und das wichtige raumplanerische Interesse an innerer baulicher Verdichtung gegen einen Haltestellenausbau zulasten der Parzelle Nr. bbb. Dem schützenswerten Ortsbild von V. kommt – wie bereits von der Vorinstanz erwähnt – zwar keine nationale Bedeutung zu