Insofern vermögen die ebenfalls limitierten vertikalen Nutzungsmöglichkeiten die durch die streitige Landabtretung bedingte Einschränkung der horizontalen Überbauungsmöglichkeit des Grundstücks nicht massgeblich zu kompensieren. Die ohnehin schon schwierige Überbaubarkeit der Parzelle wird durch das vorliegende Strassenbauprojekt zusätzlich akzentuiert und die Grenze zum - 23 - faktischen Entzug der Überbauungsmöglichkeit ist nicht mehr allzu weit entfernt.