mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.286 vom 11. Mai 2020, Erw. II/3.1, WBE.2017.525 vom 4. September 2018, Erw. II/6.2.1, und WBE.2015.201 vom 5. April 2016, Erw. II/3.3). Die Parzelle Nr. bbb ist von Bauten umgeben, die zwei oder höchstens drei Geschosse aufweisen (vgl. dazu die Bildaufnahmen auf GoogleMaps [Streetview]). Von der Bewilligung einer Baute mit wesentlich mehr Geschossen kann somit nicht ausgegangen werden. Insofern vermögen die ebenfalls limitierten vertikalen Nutzungsmöglichkeiten die durch die streitige Landabtretung bedingte Einschränkung der horizontalen Überbauungsmöglichkeit des Grundstücks nicht massgeblich zu kompensieren.