Von Bedeutung sind dabei insbesondere die allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung einerseits und die speziellen Bestimmungen der angrenzenden Zonen sowie jener Zonen, in welchen ein Bauvorhaben der fraglichen Art am ehesten zu realisieren wäre (sogenannte Referenzzonen), andererseits. Von den auf diese Weise gewonnenen Kriterien darf nur insoweit abgewichen werden, als dies aufgrund einer Abwägung der konkret in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen begründet erscheint und die Grundmassstäblichkeit der geltenden Ordnung insgesamt nicht erheblich gestört wird (AGVE 2002, S. 232 ff. mit Hinweisen;