Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die rechtsanwendende Behörde in Fällen mit sehr offen gehaltenen Normen und dadurch eröffnetem grossen Ermessensspielraum gehalten, nach objektiven Kriterien und in Anlehnung an das bestehende Recht Regeln zu erarbeiten, die der Verallgemeinerung fähig sind. Es braucht in solchen Fällen Leitplanken zur Begrenzung der Entscheidungsfreiheit, nicht zuletzt zum Schutz der Nachbarn.