Die vertikale Überbauungsmöglichkeit der Parzelle Nr. bbb ist trotz des offenen Gehalts von § 13 Abs. 1 BNO, der für die Kernzone keine Festlegungen zur Anzahl Vollgeschosse, zur Ausnützung und zur Gesamthöhe trifft, sondern den Entscheid darüber dem Stadtrat im Einzelfall überlässt, keineswegs unbegrenzt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die rechtsanwendende Behörde in Fällen mit sehr offen gehaltenen Normen und dadurch eröffnetem grossen Ermessensspielraum gehalten, nach objektiven Kriterien und in Anlehnung an das bestehende Recht Regeln zu erarbeiten, die der Verallgemeinerung fähig sind.