gesetzlichen Strassenabstände, die erst noch im Verfahren der allgemeinen Nutzungs- oder der Sondernutzungsplanung zu beschliessen wären und denen überwiegende öffentliche Interessen (beispielsweise der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes) entgegenstehen könnten. Überhaupt bedürfte es für eine Sondernutzungsplanung (Erschliessungs- oder Gestaltungsplanung) auch zwecks anderer Abweichungen von der Regelbauweise wiederum des Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit den Eigentümern von Nachbarparzellen.