Soweit die Vorinstanz und die Abteilung Verkehr den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Unterschreitung der gesetzlichen Strassenabstände verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG erforderlich wäre, die nur unter restriktiven Bedingungen erteilt werden darf. Auch wenn die Chancen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund der konkreten Verhältnisse (ungünstige Grundstücksform und mehrmalige Landenteignungen) intakt erscheinen, lässt sich eine solche nicht mit hundertprozentiger Sicherheit vorwegnehmen.