der heutigen Grundstücke Nrn. bbb und kkk sieht nämlich für den dortigen Bereich ein Näherbaurecht mit einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Parzellengrenze auf einer Länge von 8 m vor. Wegen der ungünstigen Form der Parzelle Nr. bbb würde sich die im Westen maximal realisierbare Gebäudebreite von 11 m schnell sehr stark verringern und nach einer Gebäudelänge von 10 m nur noch rund 3,6 m betragen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Ein Landstreifen entlang der Kantonsstrasse K aaa von bis zu 2,4 m Breite mehr oder weniger fallen bei solchen Verhältnissen für die Überbaubarkeit der Parzelle Nr. bbb schon ins Gewicht.