Die BNO U. legt zwar für die Kernzone, in welcher die Parzelle Nr. bbb liegt, keine (bestimmten) Grenzabstände fest (vgl. § 13 Abs. 1 BNO), was aber noch nicht bedeutet, dass die Parzelle Nr. bbb auf jeden Fall bis zur Grenze der Parzelle Nr. kkk überbaut werden dürfte, zumal zum bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. kkk, das beinahe an die Grenze zur Parzelle Nr. bbb gebaut ist, wohl ein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten wäre, der einen referenzierten kleinen Grenzabstand von 4 m nicht allzu stark unterschreiten dürfte (vgl. § 77 i.V.m. § 13 Abs. 1 BNO).