wo die horizontale Überbauungsmöglichkeit durch die streitgegenständliche Landabtretung mit einer Breite von bis zu 2,4 m (an der Grenze zur Strassenparzelle Nr. jjj) weiter eingeschränkt würde. Unter Einhaltung der gesetzlichen Strassenabstände von 6 m zur Kantonsstrasse aaa und 4 m zur kommunalen M-Strasse (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) bliebe der Parzelle Nr. bbb nur eine relativ kleine überbaubare Gebäudegrundfläche mit einer Maximalbreite (im Westen) von ca. 11 m, falls dort bis an die Grenze zur Parzelle Nr. kkk gebaut werden dürfte. Die BNO