4.4). Eine Auszonung des Grundstücks ist aufgrund seiner zentralen Lage ohnehin nicht in Betracht zu ziehen. Folglich ist dessen Überbaubarkeit nach Möglichkeit zu gewährleisten. Wegen der sich gegen Osten verschmälernden Grundstücksform ist die Parzelle Nr. bbb tatsächlich am ehesten im westlichen Bereich überbaubar, - 21 -