Sollte die Vorinstanz annehmen, das Interesse des Beschwerdeführers an einer ungeschmälerten Nutzung seiner Parzelle Nr. bbb wiege vergleichsweise gering, weil das Grundstück seit Jahrzehnten als Bauzone ausgeschieden und nicht bzw. nur mit einem kleinen Geräteraum überbaut worden sei (Beschwerdeantwort des BVU, Rechtsabteilung, S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung von Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen jeglicher Art in erster Linie auf die objektiven Nutzungsmöglichkeiten, nicht auf die subjektiven Absichten des jeweiligen Eigentümers abzustellen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw. 4.4).