tungen für Zwecke des Strassenbaus verkleinert und ungünstig verformt wurde (siehe dazu den Plan zum am 7. April 1967 beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag [Vorakten, act. 36–39] im Vergleich zum aktuellen Plan der amtlichen Vermessung, abrufbar auf dem Geoportal AGIS). Sollte die Vorinstanz annehmen, das Interesse des Beschwerdeführers an einer ungeschmälerten Nutzung seiner Parzelle Nr. bbb wiege vergleichsweise gering, weil das Grundstück seit Jahrzehnten als Bauzone ausgeschieden und nicht bzw. nur mit einem kleinen Geräteraum überbaut worden sei (Beschwerdeantwort des BVU, Rechtsabteilung, S. 2), kann dem nicht gefolgt werden.