Der Beschwerdeführer erleidet durch die Landabtretung ab seiner Parzelle Nr. bbb im Umfang von 30 m2 für die geplante Verlängerung der Busbucht eine erhebliche Nutzungseinschränkung. Das Gewicht dieses Eingriffs in seine Eigentumsrechte lässt sich auch nicht damit relativieren, dass seine Parzelle Nr. bbb schon im heutigen Zustand schwer überbaubar sei, nachdem die Parzelle im Zuge früherer Strassenausbaumassnahmen (Erweiterung des östlichen Einmündungsradius der M-Strasse, Errichtung der bestehenden Busbucht und Abparzellierung des Grundstücks Nr. iii für die Errichtung des Buswartehäuschens) schon mehrfach durch Landabtre-