Je schwerer die Nutzungseinschränkungen durch die vorgesehene Landabtretung im Umfang von 30 m2 für den Beschwerdeführer wiegen und je geringfügiger die von einer Fahrbahnhaltestelle oder einer Teilbucht ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss und die Netzsicherheit sind, desto eher ist die Zumutbarkeit der von der Vorinstanz genehmigten normalen Busbucht, die den Beschwerdeführer im Vergleich mit anderen Haltestellentypen maximal belastet, zu verneinen.