Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers behindertengerecht ausgestalten liesse, durch die Wahl eines anderen Haltestellentyps (Fahrbahnhaltestelle oder Teilbucht), steht bei der aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung im Vordergrund, ob das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Verkehrsflusses und der Netzsicherheit, das durch eine Fahrbahnhaltestelle oder eine Teilbucht nicht im gleichen Masse gewährleistet werden kann wie durch die projektierte normale Busbucht, das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ungeschmälerten Nutzung seiner Parzelle Nr. bbb überwiegt.