MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 468). Das öffentliche Interesse an der behindertengerechten Ausgestaltung von Bushaltestellen ist mit der Vorinstanz hoch zu gewichten, und zwar unabhängig davon, wie gut eine Haltestelle (von Personen mit einer Behinderung) frequentiert ist. Die Benützung einer Haltestelle durch Personen mit einer Behinderung lässt sich ohnehin nie oder höchstens in speziell gelagerten Ausnahmefällen vollständig ausschliessen. Weil sich jedoch die Bushaltestelle "V. W." Fahrtrichtung U., wie gesehen (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 3.4.2.2 vorstehend), auch mit einem weniger starken - 20 -