Nicht diskutiert und in Erwägung gezogen wurde im vorinstanzlichen Verfahren offenbar die Umgestaltung der bestehenden Busbucht in eine sogenannte Teilbucht (oder Halbbucht), die sich dadurch auszeichnet, dass sich ein Teil des Wartebereichs der Busse auf der Fahrbahn befindet, der andere in einer Ausbuchtung ausserhalb des Fahrbahnbereichs (siehe dazu die Empfehlungen Bushaltestellen, S. 4). Eine solche Teilbucht könnte im Vergleich zur projektierten normalen Busbucht möglicherweise mit weniger Landfläche ab der Parzelle Nr. bbb des Beschwerdeführers (und auch ab der Parzelle Nr. jjj [Strassenparzelle M-Strasse] der Gemeinde U.) behindertengerecht ausgestattet werden.